Das BVG lässt zu, dass «gelegentlich anfallende Lohnbestandteile» (Art. 3 Abs. 1 BVV2) bei der Berechnung des versicherten Jahreslohns ausgeschlossen werden können. Dazu gehören Boni, Provisionen, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke oder Übergangsentschädigung, sofern diese nicht dauernd anfallen und untrennbar mit dem Arbeitsvertrag verbunden sind.
Lohnbestandteile über dem BVG-Maximum (aktuell CHF 90'720) können zudem relativ frei definiert werden – auch wenn gesetzliche Grundsätze wie Planmässigkeit oder Kollektivität berücksichtigt werden müssen. Eine komplette Streichung der variablen Lohnbestandteilen ist grundsätzlich zulässig, insbesondere im überobligatorischen Bereich. Je höher der Anteil der variablen Lohnbestandteile am Gesamtlohn ist, je weniger entspricht dies jedoch dem Vorsorgegedanken.
In der Praxis sind deshalb oft auch Mischformen anzutreffen. So wird nicht der effektiv bezahlte Bonus, sondern der budgetierte Bonus, ein Prozentsatz oder der durchschnittliche Bonus der letzten drei oder fünf Jahre versichert. Dies ist zulässig, wenn dabei der effektive AHV-Lohn nicht systematisch überschritten wird.